Der Ehevertrag

Statistisch gesehen scheitert jede dritte Ehe, daher sollten- künftige- Ehepartner trotz aller Glücksgefühle auch an Regelungen denken für den Fall, dass später eine dauerhafte Trennung oder Scheidung der Eheleute erfolgt.

Wegen der persönlich und wirtschaftlich weit reichenden Folgen der in einem Ehevertrag getroffenen Regelungen sieht das Gesetz die notarielle Beurkundung des Ehevertrages vor. Der Notar berät dabei vorab über die bestehenden Möglichkeiten und überprüft wegen seiner Unparteilichkeit jede von den Ehegatten gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile für beide Seiten.

Die ehelichen Güterstände

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben.

Auch nach der Eheschließung bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt, kein Ehegatte haftet für Schulden des anderen, soweit nicht gemeinsam Schulden aufgenommen oder Bürgschaften übernommen wurden.

Jeder Ehegatte bleibt zur freien Verfügung über seine Vermögensgegenstände befugt, solange es sich dabei nicht um sein gesamtes Vermögen oder um Haushaltsgegenstände handelt.

Bei Beendigung der Ehe wird der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt:

Es wird das bei Beginn der Ehe vorhandene Anfangsvermögen und das bei Beendigung erzielte Endvermögen beider Ehegatten ermittelt. Der ermittelte Zugewinn beider Ehegatten wird miteinander verglichen.

Wer von den Ehegatten mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte von diesem „Mehr“ an den anderen Ehegatten abgeben.

Dieser Zugewinnausgleich kann etwa existenzgefährdend sein, wenn das erwirtschaftete Geld im Unternehmen eines Ehegatten gebunden ist.

Bei der durch notariellen Ehevertrag zu vereinbarenden Gütertrennung gibt es bei der Ehescheidung hingegen keinerlei Vermögensausgleich. Jeder Ehegatte ist während der Ehe zur freien Verfügung über sein Vermögen berechtigt.

Da der Güterstand der Gütertrennung aber auch Einfluss auf das Erbrecht und auf steuerliche Freibeträge nimmt, wird der Notar nach eingehender Beratung und Abwägung ggf. zu einer Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes im Wege des Ehevertrages raten, wenn dies den Interessen der Eheleute besser gerecht wird.

In einem Ehevertrag können außerdem Regelungen zum Unterhalt nach einem Scheitern der Ehe sowie zum Ausgleich bestehender Rentenanwartschaften, dem sog. Versorgungsausgleich, getroffen werden.

Je nach Familienkonstellation (Einverdienerehe, beide Ehegatten (voll) berufstätig, Kinder oder nicht) wird die ausführliche, unparteiliche Beratung durch den Notar zu einem darauf abgestimmten und an die Vorgaben der Rechtsprechung angepassten Ergebnis führen.